Mitteilungspflicht der Eltern gemäß IfSG
Sorgeberechtigte sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über einen bei ihrem Kind beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen Behandlung, zu machen.
Benachrichtigungspflicht gemäß IfSG
Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 IfSG betreute oder betreuende Personen Kopflausbefall haben und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG sind u. a. Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden.
Wiederzulassung nach festgestelltem Kopflausbefall
Gemäß § 34 Abs. 1 IfSG schließt festgestellter Kopflausbefall eine Betreuung oder eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung, bei der Kontakt zu den Betreuten besteht, zunächst aus. Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche können erst wieder besucht werden, wenn eine unterzeichnete Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass Maßnahmen durchgeführt wurden, die eine Weiterverbreitung mit hoher Sicherheit ausschließen, d. h., dass eine sachgerechte Behandlung durchgeführt wurde (Erstbehandlung), vorliegt.
Falls die Weiterverbreitung von Kopfläusen in einer Gemeinschaftseinrichtung zu einem Problem wird, ist nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt ein „ärztliches Urteil“ im Sinne des §34 Abs. 1 IfSG in Betracht zu ziehen.