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Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
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90403 Nürnberg
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Behördlicher Datenschutz
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Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Bearbeitung von waffenrechtlichen Anträgen und Vorgängen
§ 10 Waffengesetz (WaffG)
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit Weitergabe an Bundeszentralregister, Polizeipräsidium Mittelfranken, Staatsanwaltschaft, nationales Waffenregister, städtische Fachdienststellen (z.B. Einwohneramt, Kassen- und Steueramt), andere Waffenbehörden.
Es erfolgt keine Übermittlung.
Ihre Daten werden bei der Stadt Nürnberg so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die genannten Zwecke erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 44a WaffG mindestens 20 Jahre bei waffenrechtlichen Erlaubnissen und mind. 5 Jahre bei Versagung oder Widerruf einer solchen wegen fehlender Zuverlässigkeit/Eignung.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Nach § 10 Waffengesetz (WaffG) sind die Daten für die Bearbeitung von waffenrechtlichen Anträgen und Vorgängen erforderlich. Die Datenerhebung ist erforderlich für die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit Schaffung der Voraussetzung für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins.
Ein Widerrufsrecht ist nicht möglich.