
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt nur im notwendigen Umfang und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der europäischen schen Union (DSGVO), des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG) und des Sozialgesetzbuches.
Zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes im übertragenen Wirkungskreis sind die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise (Art. 62 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze). Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Durchführung des UVG (ohne Regressverfahren nach § 7 UVG) ist:
Stadt Nürnberg – Jugendamt, Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg
In Regressverfahren nach § 7 UVG ist als allgemeine Vertretungsbehörde für den Freistaat Bayern das Landesamt für Finanzen zuständig (§ 2 Absatz 8 der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern). Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Regressverfahren nach§ 7 UVG ist das Landesamt für Finanzen.
Das Landesamt für Finanzen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
| Anschrift: | Landesamt für Finanzen - Zentralabteilung - Rosenbachpalais Residenzplatz 3 97070 Würzburg |
| Telefon | 0931 4504-6770 |
| datenschutzanfrage@lff.bayern.de |
Für den Bereich Durchführung des UVG (ohne Regressverfahren nach § 7 UVG):
Den zuständigen Datenschutzbeauftragten der Stadt Nürnberg erreichen Sie unter der Postanschrift:
Behördlicher Datenschutz, Rathausplatz 2, 90403 Nürnberg oder über das unter der Internetadresse https://www.nuernberg.de/internet/referat2/datenschutz.html angebotene Kontaktformular. Die Kommunikation über das Kontaktformular erfolgt über eine gesicherte Verbindung.
Für den Bereich Regressverfahren nach § 7 UVG:
Den zuständigen Datenschutzbeauftragten im Landesamt für Finanzen erreichen Sie unter der Postanschrift:
Residenzplatz 3, 97070 Würzburg oder unter der E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@lff.bayern.de. Weitere Informationen rund um das Thema Datenschutz sowie die Kommunikation über eine gesicherte Verbindung erhalten Sie unter folgender Internetadresse: https://lff.bayern.de/datenschutz.
Die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes und das Landesamt für Finanzen verarbeiten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit personenbezogene Daten von Ihnen zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG. Sie sind zur wirtschaftlichen Erbringung von Geldleistungen verpflichtet. Dies sind insbesondere die Gewährung von Unterhaltsvorschuss und die entsprechende Beratung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchsetzung des auf das Land übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie ggf. zur Bearbeitung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger oder Rückforderungen von Unterhaltsvorschuss verarbeitet und ggf. zu Prüfzwecken durch den Bundesrechnungshof, die Landesrechnungshöfe.
a) Antragsteller/in: Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitzermittlung, Klärung des Aufenthaltsstatus, Vaterschaftsklärung) , Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (wobei es ggf. auf die Verhältnisse beider Elternteile ankommt), anderer Sozialleistungsbezug, Rückforderung bei Überzahlung von Unterhaltsvorschuss
b) Anderer Elternteil: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (Feststellung der Leistungsfähigkeit durch Einkommens- und Vermögensermittlung)
c) Berechtigtes Kind: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, Feststellung anzurechnender Einkünfte (Schulbesuch, Einkommensermittlung)
Die Datenverarbeitung durch die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes und das Landesamt für Finanzen stützen sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO i.V.m. § 68 Nr. 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, § 67 Absatz 2 Satz 1, 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 1, 2, 4 bis 7 UVG.
Bei weiteren Fragen zu Rechtsgrundlagen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle oder an das Landesamt für Finanzen.
Die unter Ziffer 7 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes und des Landesamtes für Finanzen an folgende Dritte übermittelt werden:
- Amtsbeistandschaft im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung oder Realisierung der Unterhaltsforderung*
- Wirtschaftliche Jugendhilfe, Hilfen zur Erziehung zur Klärung der Einkommens- oder Aufenthaltsverhältnisse*
- Allgemeiner Sozialdienst zur Klärung der Einkommens- oder Aufenthaltsverhältnisse*
- Amtsleitung und deren übergeordnete Stellen zur Klärung von Beschwerden und Anfragen von Eltern
- Einwohnermeldestellen zur Prüfung des Wohnsitzes*
- Ausländerbehörden zur Prüfung des Aufenthaltsstatus bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern*
- Jugendämter zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung*
- Jobcenter Nürnberg Stadt im Rahmen der Abwicklung von Erstattungsansprüchen, zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Klärung der Einkommensverhältnisse*
- Sozialamt der Stadt Nürnberg im Rahmen der Abwicklung von Erstattungsansprüchen und zur Klärung der Einkommensverhältnisse*
- Wohngeldstelle - Sozialamt der Stadt Nürnberg zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen*
- Kassen- und Steueramt der Stadt Nürnberg bei der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen
- Zentraler Ermittlungsdienst der Stadt Nürnberg zur Klärung der Aufenthaltsverhältnisse oder zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse
- Rechtsamt der Stadt Nürnberg im Rahmen des Bußgeldverfahrens
- Verwaltungsgerichte im Rahmen der Klageverfahren
- Staatsoberkasse Bayern bei der Auszahlung der Leistung und dem Rückgriff gegenüber den Unterhaltsver pflichteten
- Landesamt für Finanzen Bayern bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im gerichtlichen Verfahren und bei Insolvenzangelegenheiten
- Polizei im Rahmen von Anfragen und Aussagen bei Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung
- Amtsgericht Nürnberg im Rahmen von Verfahren bei Unterhaltspflichtverletzung
- Regierung von Mittelfranken im Rahmen des Widerspruchsverfahren
Bei dem Rückgriff gegen die Unterhaltspflichtigen*:
| - Finanzämter | - Kraftfahrtbundesamt |
| - Justizvollzugsanstalten | - Arbeitsämter |
| - Rentenversicherungsträger | - Arbeitgeber |
| - Krankenkassen | - Versicherungsunternehmen |
| - Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des Kontenabrufverfahrens |
* wenn im Einzelfall veranlasst
Andere Sozialleistungsträger (z. B. DRV, Krankenversicherung , Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit), Finanzämter, Gerichte, andere Drifte wie z. B. kommunale Ämter, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für Finanzen, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge , für den Bereich des Unterhaltsvorschuss zuständiges Landesministerium, ggf. Landesjugendamt, ggf Landesverwaltungsamt, Insolvenzverwalter, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) , Ausländerbehörden, Auftragsverarbeiter (z. B. Scandienstleister, IT-Dienstleister), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen , die durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genehmigt wurden), bei anderen Elternteilen: Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe , Versicherungsunternehmen . Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch an öffentliche Stellen übermittelt werden wie z. B. Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter.
Für Daten zur Inanspruchnahme von Geldleistungen nach dem UVG besteht eine Speicherfrist von 10 bis 30 Jahren nach Beendigung des Verfahrens zur Durchführung des UVG. Eine Beendigung des Verfahrens liegt vor, wenn keine Zahlung von Unterhaltsvorschuss mehr erfolgt, ein ggf. erforderliches Rückforderungsverfahren und die Rückgriffsbearbeitung beim Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, abgeschlossen wurde (Grenze: Verjährung N erwirkung). Innerhalb der vorstehend genannten Frist besteht kein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten.
Folgende Datenkategorien werden von der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes und dem Landesamt für Finanzen verarbeitet:
a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten
Das sind: Personenstammdaten
Aktenzeichen , Name und Vorname des berechtigten Kindes und beider Elternteile, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer (optional), E-Mail-Adresse (optional), Familienstand, Kindschaftsverhältnis, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus , Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung
b) Daten zur Leistungsgewährung und zum Rückgriff sowie ggf. zur Rückforderung
Das sind: zusätzliche Daten, wie
Einkommensnachweise , Vermögensnachweise , Leistungszeitraum, -höhe, -art, Angaben zur Unterbringung und zu Betreuungszeiten des Kindes, Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Sie haben das Recht, von Ihrer Unterhaltsvorschussstelle Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeitet werden (Art. 15 DSGVO).
Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie nach Art. 16 DSGVO die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.
Sie haben das Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn hierfür die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO vorliegen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO in Verbindung mit§ 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen . Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes und/oder das Landesamt für Finanzen die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.
Die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes oder das Landesamt für Finanzen kann zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG gern. Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 und Art. 9 DSGVO i.V.m. §§ 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 6 Abs. 2, 5 und 6 UVG unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können sein: insbesondere die unter Ziffer 5 benannten Stellen
Andere Sozialleistungsträger(z. B. DRV, Krankenversicherung, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit), Finanzämter, Gerichte, andere Drifte wie z. B. kommunale Ämter, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für Finanzen, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge , Ausländerbehörden , bei anderen Elternteilen: Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Versicherungsunternehmen , Maßnahme- und Bildungsträger. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z. B. Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter usw.
Im Hinblick auf mögliche Verletzungen Ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte durch die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde , dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Beschwerde einlegen (Art. 15 des Bayerischen Datenschutzgesetzes).
Diesen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
| Postanschrift | Postfach 22 12 19, 81541 München |
| Adresse | Wagmüllerstraße 18, 80538 München |
| Telefon | 089 21672-0 |
| poststelle@datenschutz-bayern.de | |
| Internet | https://www.datenschutz-bayern.de/ |