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Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31 - 0
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Bei Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an:
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Behördlicher Datenschutz
Fünferplatz 2
90403 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31 - 51 15
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Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit, Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage, Beurteilung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erlaubniserteilung entgegenstehen und die Abstimmung mit den betroffenen Sicherheitsbehörden
§§ 69 und 69a Gewerbeordnung (GewO)
Polizei, Industrie- und Handelskammer, Finanzamt, zuständige Fachdienststellen (Bauordnungsbehörde, Liegenschaftsamt, Rechtsamt) der Stadt Nürnberg
Es erfolgt keine Übermittlung.
Ihre Daten werden bei der Stadt Nürnberg so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die genannten Zwecke erforderlich ist.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Ende der Veranstaltung gemäß Aktenplankennzeichen 8282 des Bayerischen Einheitsaktenplans.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Nach §§ 69 und 69a Gewerbeordnung (GewO) sind die Daten für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit, Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage, Beurteilung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erlaubniserteilung entgegenstehen und die Abstimmung mit den betroffenen Sicherheitsbehörden erforderlich.
Die Daten werden für die Antragsbearbeitung benötigt. Ohne Angabe ist die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht möglich.
Ein Widerrufsrecht ist hier nicht möglich.