Datenschutzhinweise der Bauordnungsbehörde
Stadt Nürnberg Bauordnungsbehörde Bauhof 5
90402 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31 – 43 30
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Bei Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an: Stadt Nürnberg
Behördlicher Datenschutz Rathausplatz 2
90403 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31 – 51 15
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Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
Bearbeiten der Bauanfragen (genehmigungspflichtige Bauvorhaben)
Bearbeiten der Bauanträge (genehmigungspflichtige Bauvorhaben)
Bearbeiten der Bauvorhaben, die von einer Genehmigung freigestellt sind
Bearbeiten der Anzeigen zur Beseitigung von baulichen Anlagen
Sonstige bauaufsichtliche Maßnahmen (z. B. Beseitigungsanordnungen) Weitere Aufgaben:
Bearbeiten von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnissen
Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
Prüfung von Vorkaufsrechten
Aufsicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Prüfung von Standsicherheitsnachweisen
Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. Art 4 Bayerisches Datenschutzgesetz
§ 36 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. Art. 54 ff Bayerische Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
Art. 6, 7, 10 und 15 Bayerisches Denkmalschutzgesetz
§§ 7 und 32 Wohnungseigentumsgesetz i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Vorkaufsrechte nach §§ 24 oder 25 Baugesetzbuch bzw. Art. 39 Bayerisches Naturschutzgesetz
Aufgaben der Aufsichtsbehörde gemäß § 21 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Art. 62a BayBO
Stand: 21.10.2020
Im Rahmen des Art. 54 und Art. 65 Abs. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde diejenigen Stellen zu hören, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Vorgang durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Vorganges nicht beurteilt werden kann. Im Rahmen dieser Anhörung werden Ihre Daten weitergegeben.
Wird das Vorhaben ohne Zustimmung des Nachbarn eingereicht oder erhebt dieser Einwendungen, so erhält er gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung der Genehmigung.
Weiterhin können Ihre Daten auch an die folgenden Stellen übermittelt werden:
Landesamt für Statistik / statistisches Amt der Stadt Nürnberg gemäß dem Hochbaustatistikgesetz
Bauberufsgenossenschaft gemäß § 1 SGB X i.V.m. § 70 SGB X
staatliches Vermessungsamt gemäß Art. 3 VermKatG
Zentralfinanzamt – Bewertungsstelle gemäß § 29 Abs. 3 BewG
untere Naturschutzbehörde nach dem BImSchG, WHG, etc.
Gutachterausschuss der Stadt Nürnberg gemäß §§ 192 ff BauGB
Kassen- und Steueramt der Stadt Nürnberg im Rahmen des Forderungswesen nach Art. 1 ff Kostengesetz
Andere öffentliche Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer obliegenden Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayDSG erforderlich ist (z. B. zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen, Überprüfung des Zweckentfremdungsverbots und Anträgen auf Wohnraumförderung)
Es erfolgt keine Übermittlung.
Bauantrags- und Baugenehmigungsdaten (einschließlich Genehmigungsfreistellungsdaten), Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigungen, denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse, etc. sind grundstücksbezogen. Sie dürfen nicht gelöscht werden, weil sie Bestandsschutz genießen. Auch bauaufsichtlichen Maßnahmen werden zur Beweissicherung dauerhaft dokumentiert (z. B. Duldung von sog. Schwarzbauten). Gemäß Art. 5 DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Bayer. Archivgesetz und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13. Juli 2017 (Az. IIB4-0245- 002/17) sind Akten aus bauaufsichtsrechtlichen Verfahren frühestens nach 20 Jahren an die Archivverwaltung abzugeben. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt muss das einschlägige Schriftgut im vollen Umfang aufbewahrt werden.
Nach der DSGVO stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Stand: 21.10.2020
Wenn Sie in eine freiwillige Datenerhebung durch entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Ansonsten ist ein Widerrufsrecht bei Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, nicht möglich.
Stand: 21.10.2020